**Überfahrhilfen und Bordsteinrampen im öffentlichen Verkehrsraum: Wichtige Hinweise zur Sicherheit und Rechtmäßigkeit**
In den letzten Jahren ist in der Stadt Kaiserslautern ein beunruhigender Trend zu beobachten: Immer mehr Anliegerinnen und Anlieger bringen ohne Genehmigung Überfahrhilfen, Auffahrkeile oder Bordsteinrampen an Bordsteinkanten und in Straßenrinnen vor ihren Grundstückszufahrten an. Diese Konstruktionen, die oft aus Materialien wie Holz, Metall oder Kunststoff gefertigt sind, sollen erfahrungsgemäß das Befahren der Zufahrten erleichtern. Doch der Einsatz solcher Rampen im öffentlichen Verkehrsraum birgt zahlreiche Probleme und ist aus mehreren Gründen rechtlich nicht erlaubt.
Zunächst einmal können diese nicht genehmigten Hilfsmittel die Verkehrssicherheit erheblich gefährden. Radfahrende, Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer sind von den abrupten Höhenunterschieden oder unebenen Übergängen betroffen, die durch diese Rampen entstehen können. Besonders in den Wintermonaten, bei Regen oder schlechten Sichtverhältnissen kann das Plötzliches Zusammenstoßen mit solchen Hindernissen zu schweren Unfällen führen. Dies stellt nicht nur eine Gefahr für die betroffenen Verkehrsteilnehmer dar, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen für die Verursacher mit sich bringen.
Ein weiteres wichtiges Argument gegen die Anbringung dieser Rampen sind die Auswirkungen auf die Oberflächenentwässerung. Die vorhandenen Entwässerungssysteme im Straßenraum sind auf eine bestimmte Art und Weise konzipiert, um bei Niederschlägen ein effektives Abfließen von Wasser zu gewährleisten. Wenn Rampen oder Auffahrhilfen errichtet werden, kann dieser Wasserabfluss erheblich beeinträchtigt werden, was zu Stau und möglichen Wasserschäden führen kann.
Darüber hinaus kann die Arbeit der Straßenreinigung und des Winterdienstes durch nicht genehmigte Rampen erschwert werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei ihren Einsätzen auf eine uneingeschränkte und barrierefreie Passage angewiesen, um die Straßen sauber zu halten und im Winter eine sichere Umgebung zu schaffen. Rampen, die nicht den Vorschriften entsprechen, stellen hier ein Hindernis dar und erhöhen somit den Arbeitsaufwand und die Gefahr von Unfällen während der Reinigungs- und Räumungsarbeiten.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass das unerlaubte Auslegen oder Befestigen solcher Rampen in Kaiserslautern als Ordnungswidrigkeit gilt, die nach der Sondernutzungssatzung der Stadt geahndet werden kann. Wenn solche Rampen fest mit der Straße verbunden sind, etwa durch Schrauben oder durch andere dauerhafte Befestigungen, kann dies sogar als Sachbeschädigung gemäß § 303 des Strafgesetzbuches (StGB) gewertet werden.
Die Stadtbildpflege Kaiserslautern (SK) nimmt diese Thematik sehr ernst und appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt, alle nicht genehmigten Überfahrhilfen und Bordsteinrampen bis spätestens Ende Februar 2025 zu entfernen. Nach diesem Stichtag wird die SK aktiv auf die Anliegerinnen und Anlieger zukommen, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.
Für diejenigen, die eine legale Lösung anstreben und auf eine Genehmigung der Bordsteinabsenkungen angewiesen sind, gibt es die Möglichkeit, eine solche per E-Mail an die Koordinierungsstelle der Stadt zu beantragen. Die Stadtverwaltung wird im Falle der Genehmigung die Anträge prüfen und gegebenenfalls genehmigen. Die Kosten für die Herstellung der Bordsteinabsenkung sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragen.
Abschließend möchte die Stadtbildpflege Kaiserslautern allen Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verständnis und ihre Kooperation danken, um die Sicherheit im öffentlichen Straßenraum zu gewährleisten. Durch das gemeinsame Handeln können wir gemeinsam dazu beitragen, dass unsere Stadt für alle Verkehrsteilnehmer sicherer und funktioneller gestaltet wird.