Ende der Sofort-Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen

Ab August 2025 müssen Bauunternehmen ihre Anträge rechtzeitig einreichen, um Steuerabzüge zu vermeiden

Neuregelung bei Freistellungsbescheinigungen ab August 2025

Ab dem 6. August 2025 wird die bisherige sofortige Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG bei Bauleistungen abgeschafft. Unternehmen und Selbstständige müssen ihre Anträge künftig rechtzeitig vorlegen, da eine direkte Aushändigung vor Ort dann nicht mehr möglich ist.

Bedeutung für die Baubranche

Die Freistellungsbescheinigung befreit Bauunternehmen von der Pflicht zum Steuerabzug bei Bauleistungen, weshalb das Finanzministerium empfiehlt, Antragsfristen frühzeitig zu beachten, um Verzögerungen bei Bauprojekten zu vermeiden.

Wichtige Hinweise

  • Die Änderung gilt ab 6. August 2025 für alle Antragstellenden.
  • Betroffen sind insbesondere Auftragnehmer im Baugewerbe.
  • Das Finanzministerium strebt mit der Richtlinie eine Standardisierung der Bearbeitungsprozesse an.

Weiterführende Informationen sind in der Pressemitteilung des Finanzministeriums verfügbar.

Quellen, Änderungsprotokoll und sonstige Hinweise
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