Handstraußregel in Hameln: Wildpflanzen nur in geringen Mengen pflücken
Wann Wildpflanzen in freier Natur gepflückt werden dürfenHameln. Bärlauch-Pesto, Waldmeisterbrause, Holundermarmelade oder Brennnessel-Tee: Für vieles, das gesund und lecker ist, muss man nicht in den Super- oder auf den Wochenmarkt gehen – die Zutaten lassen sich zu unterschiedlichen Jahreszeiten in der freien Natur finden. Und: Sie dürfen grundsätzlich auch gepflückt und zu Hause verarbeitet werden. Hierbei gibt es allerdings einiges zu beachten.
Bundesnaturschutzgesetz regelt Mengen
Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Hameln weist darauf hin, dass laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wildlebende Pflanzen wie z. B. Bärlauch oder Waldmeister der Natur nur in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf entnommen werden dürfen. Hier gilt die sogenannte „Handstraußregel“: Pro Person darf gepflückt werden, was zwischen Daumen und Zeigefinger passt. Wer die Wildpflanzen weiterverarbeitet, um das Produkt zu verkaufen, benötigt hierfür nach § 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG eine Genehmigung.
Genehmigung für gewerbliches Sammeln
Ein Antrag auf das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wildlebender Pflanzen kann bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hameln formlos gestellt werden. Für die Genehmigung sind Angaben zu Personalien, zum Zweck der Entnahme, zur Pflanzenart und -menge sowie zum geplanten Entnahmeort und -zeitraum notwendig. Bei Fragen können Bürgerinnen und Bürger eine E-Mail an die Naturschutzbehörde schreiben oder telefonisch Kontakt aufnehmen.
Voraussetzungen für die Genehmigung
Die Genehmigung kann laut Unterer Naturschutzbehörde nur dann erteilt werden, wenn der Bestand der betreffenden Wildpflanzenart am Ort der Entnahme nicht gefährdet ist und der Naturhaushalt durch die Entnahme nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist kostenpflichtig.
Dieser Artikel wurde unter Berücksichtigung der Informationen der Stadt Hameln erstellt.