Ablehnung für Windpark Utzedel: Ein Schlag gegen erneuerbare Energien?

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte entscheidet über Genehmigung für acht Windkraftanlagen

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte hat mit dem Bescheid Ga 003/23 einen bedeutsamen Entschluss im Bereich der erneuerbaren Energien bekannt gegeben. Der Antrag der Projektgesellschaft Windpark Utzedel GmbH & Co. KG auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von acht Windkraftanlagen wurde abgelehnt.

Hintergrund und Details des Bescheids

Der Antragsteller, die Windpark Utzedel GmbH & Co. KG, hatte am 18.11.2022 einen Antrag auf Genehmigung für die Errichtung von acht Windenergieanlagen (WEA) gestellt. Diese sollten mit Spezifikationen des Herstellers Nordex errichtet werden und über eine Nennleistung von 6,8 MW, eine Nabenhöhe von 164,00 m sowie einen Rotordurchmesser von 163,00 m verfügen.

  • Hersteller: Nordex
  • Typ: N 163
  • Nennleistung: 6,8 MW
  • Nabenhöhe: 164,00 m
  • Rotordurchmesser: 163,00 m
  • Gesamthöhe: 245,50 m

Die Ablehnung des Antrags erfolgte mit dem Bescheid vom 13.01.2025 unter dem Aktenzeichen AZ 571/1717-1/2022.

Rechtsbehelfsbelehrung

Der Bescheid unterliegt der Rechtsbehelfsbelehrung, gemäß der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden kann. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte zu erheben.

Auch besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Oberverwaltungsgericht Greifswald Klage zu erheben. Hierbei muss der Kläger, der Beklagte und der Streitgegenstand deutlich bezeichnet werden.

Gegen die Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens kann ebenfalls Widerspruch innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Auslegung des Bescheids

Interessierte Parteien können den Bescheid vom 04.02.2025 bis 17.02.2025 auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte einsehen.

Auf Verlangen kann Beteiligten eine leicht zugängliche Möglichkeit zur Einsichtnahme gewährt werden. Hierzu sollte Kontakt mit der Genehmigungsbehörde aufgenommen werden, entweder telefonisch oder per E-Mail.

Relevanz für die Beteiligten und Dritte

Gemäß § 10 Abs. 8 des gilt der Bescheid nach Ablauf der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können den Bescheid und seine Begründung schriftlich oder elektronisch anfordern, solange die Widerspruchsfrist läuft.

Die aktuellen Entwicklungen und Entscheidungen in Bezug auf den Windpark Utzedel verdeutlichen den komplexen Balanceakt zwischen umweltrechtlichen Anforderungen und dem Ausbau erneuerbarer Energien.

Quellen, Änderungsprotokoll und sonstige Hinweise
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