Bundesregierung leitet grundlegende Reform zur Entlastung kommunaler Schulden ein

Neuer Gesetzesentwurf zielt darauf ab, finanzschwache Kommunen zu unterstützen und die Altschuldenproblematik nachhaltig zu lösen.

Die deutsche Bundesregierung hat einen bedeutenden Schritt zur Unterstützung finanzschwacher Kommunen eingeleitet. Am heutigen Tag verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, um die kommunale Altschuldenproblematik anzugehen. Diese Gesetzesänderung betrifft den Artikel 143h des Grundgesetzes, der es dem Bund ermöglichen soll, im Schulterschluss mit den Ländern finanzielle Krisen in den Kommunen abzuwenden.

Dringlichkeit der Altschuldenproblematik

Viele deutsche Kommunen sehen sich durch einen erheblichen Bestand an Kassenkrediten in Höhe von etwa 31 Mrd. Euro, die bis Ende 2023 aufliefen, in ihren Handlungsspielräumen stark eingeschränkt. Diese Kredite, die zur Sicherstellung der Liquidität aufgenommen wurden, behindern die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Durchführung wichtiger Investitionen, wie beispielsweise in Bildungseinrichtungen oder den öffentlichen Nahverkehr. Trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder für die Finanzausstattung ihrer Kommunen, erfordert die Brisanz dieser Schuldenlast jetzt eine Beteiligung des Bundes.

Geplante Grundgesetzänderung: Artikel 143h

Der Kern des Gesetzentwurfes besteht in der Ergänzung des Grundgesetzes durch den Artikel 143h. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Bund einmalig die Hälfte der Entschuldungsvolumina der Länder übernimmt, vorausgesetzt, die Länder haben ihre Kommunen bis zum Stichtag 31. Dezember 2023 vollständig von ihren Liquiditätskrediten entlastet. Dabei berücksichtigt die Regelung auch Kredite, die zuvor Teil eines Entschuldungsprogramms der Länder waren und bis zum besagten Stichtag abgelöst wurden.

Vorsorgemaßnahmen gegen erneute Verschuldung

Ein entscheidender Aspekt des Gesetzentwurfs ist die Prävention gegen den erneuten Aufbau von Liquiditätskrediten. Die Länder werden dazu angehalten, entsprechende haushalts- und kommunalrechtliche Maßnahmen zu implementieren, um eine Wiederholung der Verschuldungsproblematik zu vermeiden.

Spezifische Regelungen für Stadtstaaten

Besondere Berücksichtigung finden die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg, in denen eine direkte Entsprechung des kommunalen Liquiditätskredites nicht existiert. Für diese Länder wird ein fiktiver Schuldenbestand ermittelt, welcher sich aus der Verschuldungssituation vergleichbarer Großstädte ableitet. Diese Regelung stellt sicher, dass auch Stadtstaaten von der Gesetzesänderung profitieren können.

Politische und wirtschaftliche Auswirkungen

Bundesfinanzminister Dr. Jörg Kukies betonte, dass die geplante Grundgesetzänderung einen erheblichen Beitrag zur finanziellen Stabilität und Handlungsfähigkeit der Kommunen leisten könne. "Heute gehen wir den ersten wichtigen Schritt auf dem Weg hin zu mehr Solidarität," sagte er. Der Kabinettsbeschluss stellt die verfassungsrechtliche Grundlage dar, auf der zukünftige gesetzliche Regelungen aufbauen werden.

Der weitere Erfolg des Vorhabens hängt nun von der Zustimmung der Fraktionen im Bundestag und der Länder ab. Die angestrebte Grundgesetzänderung könnte, sofern sie verwirklicht wird, den Kommunen den nötigen Raum geben, um sich wirtschaftlich zu erholen und notwendige Infrastrukturprojekte sicherzustellen.

Die Umsetzung dieses Projekts wird mit Spannung verfolgt, da es nicht nur erhebliche finanzielle Entlastung bringen könnte, sondern auch die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern stärken würde, um langfristig tragfähige Lösungen für kommunale Schuldenprobleme zu etablieren.

Quellen, Änderungsprotokoll und sonstige Hinweise
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