Besonderheiten der Veranstaltungsgesetze im November: Was Organisatoren wissen müssen
Erfahren Sie mehr über die strengen Tanzverbote und regulativen Vorgaben für öffentliche Events während der ehrwürdigen Feiertage.Besondere Vorgaben für Veranstaltungen im November
In der besinnlichen Zeit im November stehen einige besonders geschützte Feiertage an, die spezielle gesetzliche Vorgaben mit sich bringen. Diese Regelungen ergeben sich aus dem Sonn- und Feiertagsgesetz in Verbindung mit der Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Waldsee. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf den Tanzverboten und der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen.
Tanzverbote: Ruhe statt Rhythmus
Öffentliche Tanzveranstaltungen müssen an bestimmten Tagen im November ruhen. Konkret sind diese Veranstaltungen an Allerheiligen (1. November) sowie am Buß- und Bettag (20. November 2024) von jeweils 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr untersagt. Gleiches gilt für den Volkstrauertag (17. November) und den Totengedenktag (24. November 2024), an denen das Verbot bereits ab 1.00 Uhr greift. Die Regelungen gelten sowohl für öffentliche Veranstaltungen als auch für private Events in Wirtschaftsräumen, wie etwa Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften.
Regelungen für öffentliche Veranstaltungen
Am Totengedenktag sind öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den reinen Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, ab 1.00 Uhr nicht gestattet. Verbote gelten ebenfalls für sonstige öffentliche Veranstaltungen, es sei denn, sie dienen der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung. Auch der Erste Weihnachtstag bleibt nicht von Regelungen verschont: Öffentliche Sportveranstaltungen dürfen hier erst ab 11.00 Uhr beginnen.
Fazit: Rücksicht und Respekt
Die gesetzlichen Vorgaben spiegeln den Respekt wider, den diese besonderen Tage in unserer Gesellschaft genießen. Veranstalter sollten sich der Regelungen bewusst sein und diese respektieren, um eine friedliche und respektvolle Gedenkzeit zu gewährleisten.